Die Mitgliederversammlung des TENNIS-SPORT-CLUB Glashütte e.V. hat am 15. Mai 2012 folgende geänderte
Satzung beschlossen:

SATZUNG des TENNIS-SPORT-CLUB Glashütte e.V.

§ 1 – Name und Sitz

I. Der Verein führt den Namen TENNIS-SPORT-CLUB Glashütte e.V.

II. Er hat seinen Sitz in Norderstedt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Norderstedt unter Nr. 212 eingetragen.

§ 2 – Zweck, Clubfarben, Geschäftsjahr

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes –
Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung
von Tennisanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Die Farben des Clubs sind gold / rot.

VI. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Art und Wesen der Mitgliedschaften

I. Der Club besteht aus:

1.
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Mitgliedern auf Lebenszeit

2. Fördernden Mitgliedern

3. Jugendlichen Mitgliedern

II. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit haben das Recht, die Sportanlagen und
sonstigen Einrichtungen des Clubs gemäß den Anordnungen nach § 9/VI zu nutzen. Sie haben zwei Stimmen,
das aktive und passive Wahlrecht nach Maßgabe der § 9/IV und § 10/II.

III. Fördernde Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs mit Ausnahme der Sportanlagen zu nutzen.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

IV. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des aktiven und passiven wahlrechtes und unbeschadet des § 5/II. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

I. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

II. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Aufnahmebeschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand behält sich überdies für eine Übergangszeit von sechs Wochen nach Beginn der Spielzeit das
Recht vor, die Aufnahme des Mitgliedes zu widerrufen. Etwaige in der Zwischenzeit bereits entrichtete Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge werden erstattet.

III. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

IV. Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit wird auf besonderen Anlässen durch Zahlung eines einmaligen Betrages erworben. Der Vorstand entscheidet einstimmig über Zulassung zur Mitgliedschaft auf Lebenszeit und die Höhe
des Betrages.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Club durch eingeschriebenen Brief erklärt
werden bis zum 31.10. eines Jahres. Nach Beendigung der Mitgliedschaft behält der Club seinen Anspruch auf
Rückstände und seine Forderung für das laufende Geschäftsjahr. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

II. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden bei:
a) grobem Verstoß gegen die Zwecke des Clubs oder gegen Anordnungen des Vorstandes,
b) schwerer Schädigung des Ansehens des Clubs,
c) Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber trotz mehrmaliger Mahnung
unter Friststellung,
d) anderem wichtigen Grund.

III. Ein Ausschluss kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 6 – Eintrittsgeld, Beiträge, Umlagen, Arbeitsstunden

I. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Eintrittsgeldes, des Beitrages sowie ggf. von Umlagen verpflichtet. Die
Höhe des Eintrittsgeldes und der Beiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso
die Anzahl der Arbeitsstunden.

II. Eine Mitgliederversammlung kann eine Umlage aus besonderen Anlässen beschließen, wenn der Vorstand sie
unter Angabe der Höhe beantragt und in der Tagesordnung angegeben hat.

III. Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit brauchen weder Eintrittsgeld noch Beiträge oder Umlagen zu
zahlen.

IV. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge staffelt sich bei:

1. Ordentlichen Mitgliedern nach
a) Mitgliedern nach vollendetem 18. Lebensjahr,
b) Mitgliedern nach vollendetem 18. Lebensjahr bis zum vollendetem 21. Lebensjahr, die sich in der
Ausbildung befinden, wie .B. Studenten, Schüler und Auszubildende,
c) Mitgliedern nach dem vollendeten 21. bis 27. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung (Lehre, Studium) befinden. Dieses ist nachzuweisen.
d) Der zu zahlende Beitrag wird in gleicher Höhe festgelegt wie der Beitrag für jugendliche Mitglieder
vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
e) Ehepaaren.

2. Fördernde Mitglieder nach
a) Einzelmitgliedern
b) Ehepaaren,
Seite 3 von 5

3. Jugendlichen Mitgliedern nach
a) Mitgliedern vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
b) Mitgliedern vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

4. Einkommensschwachen Mitgliedern wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewährt.
Hierüber entscheidet der Vorstand.

5. Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten erhalten auf Antrag eine Ermäßigung auf
den Beitrag. Die Vorlage des Sozialpasses hat mit dem Antrag zu erfolgen.

V. Kinder von ordentlichen Mitgliedern können bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die Einrichtungen des
Clubs nutzen, ohne Mitglied zu sein. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres ist die Mitgliedschaft gemäß § 4 zu
erwerben. Nach Bestätigung der Aufnahme ist das Eintrittsgeld sowie ggf. die Umlage zu entrichten. Diese jugendlichen Mitglieder zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Hälfte des für die jeweilige Altersgruppe festgelegten Betrages, wenn und solange beide Elterteile ordentliche Mitglieder sind.

VI. Das Eintrittsgeld und eine evtl. Umlage sind mit der Aufnahme fällig. Der Beitrag ist in zwei gleichen Raten
zum 15. Januar und 15. Juli eines jeden Jahres fällig. Die Beitragserhebung erfolgt per Bankeinzug. Das ermäßigte Eintrittsgeld für Ehepaare gilt nur beim gleichzeitigen Eintritt beider Eheleute.

VII. Maßgebend für die Beitragsgruppe (§ 6/IV) ist das Lebensalter zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.

VIII. Bei Beitragserhöhungen und / oder Umlagen hat jedes Mitglied die Möglichkeit, innerhalb von 28 Tagen nach
Beschlussfassung den Austritt per Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Er hat dann für das laufende
Geschäftsjahr nur den bisherigen Beitrag zu zahlen.
Neue Mitgliedschaft und Aufnahmeanträge zum und nach dem 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres können
innerhalb von 28 Tagen nach Beschlussfassung zurückgezogen werden, falls die Mitgliederversammlung eine
Erhöhung der Beiträge und / oder Eintrittsgelder und / oder Umlagen beschließt.

IX. Alle Mitglieder können zur Mithilfe bei den vom Club zu erbringenden Eigenleistungen beim Neubau und / oder
Erweiterungen der Anlagen herangezogen werden.

§ 7 – Organe

I. Organe sind:

1. Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kassenprüfer.

II. Sofern nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 8 – Mitgliederversammlung

I. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Jahres statt.

III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder ihre Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen.

IV. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen, maßgebend ist der Versandtag.

V. Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Clubs, in seiner Vertretung der 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende. Ist
niemand von den Genannten anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Jugendwartes – erfolgt geheim. Der Jugendwart wird gemäß § 3/IV Abs. 2 von der Jugendversammlung gewählt. Diese Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung nicht mit der erforderlichen Mehrheit ist dies dem Jugendvorstand mitzuteilen. Dieser hat eine Neuwahl des Jugendwartes durchzuführen.
Sonstige Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens drei anwesende Mitglieder
geheime Abstimmung verlangen.

VI. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt
niemand die Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

VII. Es zählen nur die Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 9 – Der Vorstand

I. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:

1. dem Vorsitzenden
2. dem Kassenwart als 1. stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem 1. Sportwart als 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem erweiterten Vorstand
4. dem Kommunikationswart
5. dem Jugendwart
6. dem 2. Sportwart
7. dem Anlagenobmann

II. Ist ein Vorstandsposten nicht besetzt, so ist der Vorstand ermächtigt, ein ordentliches Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

III. Die Angelegenheiten des Clubs werden durch den Vorstand oder vom Vorstand berufene Ausschüsse besorgt,
soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterworfen sind.

IV. Vorstandsmitglieder gemäß § 9/I können nur Mitglieder im Sinne des § 3/I 1. und 2. sein.
Dem geschäftsführenden Vorstand dürfen solche Mitglieder nicht angehören, die für den Verein gewerblich in
einer dauerhaften Geschäftsbeziehung tätig oder beim Verein Angestellte sind, wie z.B. Trainer, Dienstleister
und Handwerker.

V. Der geschäftsführende Vorstand ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs der gesetzlich
berufene Vorstand. Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils mit einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.

VI. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, wie z.B. Spiel-, Haus-,
Ehren- und Platzordnung.

VII. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verfehlungen von Mitgliedern eine Verwarnung oder einen Verweis auszusprechen, eine Spielsperre bis zu einem halben Jahr oder den Ausschluss aus dem Club zu verhängen. Die Beschlüsse sind mit dreiviertel Mehrheit zu fassen und bedürfen der schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Mitglied.

VIII. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters.

§ 10 – Kassenprüfer

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter, die
dem Vorstand nicht angehören.

II. Die Kassenprüfer überprüfen jährlich die Richtigkeit der Haushaltsgeschäfte des Clubs.

§ 11 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Clubs.
Sie ist besonders zuständig für:

1. Entgegennahme
a) des Jahresberichtes
b) der Abrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr
3. Festsetzung der Beiträge und Eintrittsgelder
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer, sowie Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten
Jugendwartes)
6. Anträge
7. Verschiedenes
Anträge auf Satzungsänderung zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Club bis zum
31. Dezember des Jahres per Einschreiben zugestellt werden. Sie sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

II. Der Vorstand gibt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt, welche Vorstandsmitglieder sich zur
Wiederwahl stellen und unterbreitet ggf. weitere Wahlvorschläge. Andere Wahlvorschläge und sonstige Anträge
sollen dem Club mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Weitere
Anträge kommen zur Verhandlung, falls die Versammlung ihre Dringlichkeit mit dreiviertel Mehrheit bejaht.
Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Clubs können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden. Wahlvorschläge können noch in der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

III. Zu Anträgen hat der Antragssteller das erste Wort. Anträge sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.

§ 12 – Satzungsänderungen und Auflösung des Clubs

I. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

II. Der Auflösung des Clubs müssen dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Norderstedt oder deren etwaigen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es zur gemeinnützigen
Förderung des Tennissportes zu verwenden.

§ 13 – Haftungsausschluss

Jedes Mitglied betreibt den Sport und benutzt die Anlagen des Clubs auf eigene Gefahr. Der Club haftet auch
nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden.

§ 14 – Satzung der Bünde und Verbände

Die Satzungsbestimmungen der Bünde und Verbände, denen der Club angehört oder sich anschließt, haben auch
für die Mitglieder Geltung.

§15 – Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Norderstedt.
Norderstedt, den 15. Mai 2012